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Inside Out

Novellierung der Bayerischen Bauordnung

Die neue Bayerische Bauordnung bringt einige relevante Änderungen der baurechtlichen Vorgaben für die Planung und Baupraxis. Diese betreffen im Wesentlichen eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens im Wohnungsbau, eine Vereinfachung des Abstandsflächenrechts sowie eine Flexibilisierung der Stellplatzpflicht.

Überblick über die neuen Regelungen

3-Monats Regel

Die sogenannte Genehmigungsfiktion ist einer der Hauptpunkte der Novelle. Mittels einer neuen Frist soll der Weg zu Baugenehmigungen künftig maximal drei Monate dauern. Liegt dann noch keine Entscheidung vor, gelten die beantragten Baugenehmigungen automatisch als erteilt. Damit sollen Bauvorhaben im Bereich des Wohnungsbaus deutlich schneller genehmigt werden können.

Abstandsflächenrecht

Auch das Abstandsflächenrecht soll vereinfacht werden. Die neue Bauordnung sieht vor, dass die Abstandsflächen auf 40 Prozent der Wandhöhe im Wohnungsbau und bis zu 20 Prozent der Wandhöhe bei Gewerbebauten reduziert werden. Der Flächenverbrauch soll so stark zurückgefahren werden.  Ein Mindestabstand von drei Metern soll bestehen bleiben. Kommunen können – wie bisher – auch größere Abstandsflächen in ihrer Satzung festlegen.

Holz als Baustoff

Außerdem soll das Bauen mit Holz erleichtert werden. Der Baustoff Holz darf künftig in allen Gebäudeklassen verwendet werden. Damit beabsichtigt das Bauministerium nach eigenen Angaben, Holz als Baustoff deutlich attraktiver zu machen und das Bauen damit dadurch nachhaltiger zu gestalten.

Stellplatzpflicht

Zudem sieht die neue Bauordnung vor, dass die Kommunen die Stellplatzpflicht flexibler regeln können: Alternative Mobilitätskonzepte werden zugelassen.

Dachausbau

Für den Ausbau von Dachgeschossen soll künftig keine Genehmigung mehr nötig sein.

Einbau von Aufzügen

Die Pflicht zum Einbau eines Aufzugs fällt mit der neuen Bauordnung weg, wenn der Aufwand dafür unverhältnismäßig hoch wäre.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Bau von Kinderspielplätzen in Wohnanlagen, die Planung von Rettungswegen und die Ausweisung von Kfz-Stellplätzen und die Begrünung von Gebäuden. Außerdem können Kommunen aus Gründen des Artenschutzes reine Steingärten und Kunstrasenflächen untersagen.

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